Waldbrandverordnung 2020
Die Bezirkshauptmannschaft Tulln ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr.440/1975, i.d.g.F., zwecks Vorbeugung gegen Waldbrände an:
Im gesamten Verwaltungsbezirk Tulln sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
Hinweis:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Wind-verhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Dieses Verbot tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Tulln in Kraft und wird mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft gesetzt.
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